Grundsteuer
Die Grundsteuer-Reform 2022 verpflichtet Grundbesitzer ab dem 1. Juli 2022 eine Grund-steuererklärung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!
Bisher basierte die Grundsteuer auf historisch ermittelten Grundstückswerten von 1935 (Ostdeutschland) bzw. von 1964 (Westdeutschland), den sogenannten Einheitswerten. Die-se Einheitswerte wurden mit einer bundeseinheitlichen Messzahl von 2,6 bis 6 Promille (Westdeutschland) bzw. 5 bis 10 Promille (Ostdeutschland) multipliziert und ergaben den Steuermessbetrag. Den Steuermessbetrag multiplizierte die Gemeinde nochmals mit ihrem individuellen Hebesatz und setzte die Grundsteuer fest.
Die bisherige Grundsteuerberechnung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil für gleichartige Grundstücke oft unterschiedliche Grundsteuern festgesetzt wurden.
Grundsteuer
Die Grundsteuer-Reform 2022 verpflichtet Grundbesitzer ab dem 1. Juli 2022 eine Grund-steuererklärung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!
Bisher basierte die Grundsteuer auf historisch ermittelten Grundstückswerten von 1935 (Ostdeutschland) bzw. von 1964 (Westdeutschland), den sogenannten Einheitswerten. Die-se Einheitswerte wurden mit einer bundeseinheitlichen Messzahl von 2,6 bis 6 Promille (Westdeutschland) bzw. 5 bis 10 Promille (Ostdeutschland) multipliziert und ergaben den Steuermessbetrag. Den Steuermessbetrag multiplizierte die Gemeinde nochmals mit ihrem individuellen Hebesatz und setzte die Grundsteuer fest.
Die bisherige Grundsteuerberechnung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil für gleichartige Grundstücke oft unterschiedliche Grundsteuern festgesetzt wurden.
Was in der Zukunft nun
auf Sie zukommt?
Die künftige Berechnungsformel für die Grundsteuer lautet:
In die Steuererklärung fließen zur Ermittlung des Grundbesitzwerts im Wesentlichen die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Grundstücksart, die Art und Nutzung der Immobilie und die statistisch ermittelte Nettokaltmiete (abhängig u.a. von der sog. Mietniveaustufe) mit ein.
Relevante Informationen sind insbesondere:
- Gemarkung und Flurstücks-Nummer des Grundstücks (siehe Grundbuch-Auszug)
- (anteilige) Fläche des Grundstücks
- Übersicht zu den Eigentumsverhältnissen
- Bodenrichtwert
- Art und Nutzung des Grundstücks:
- unbebaut, bebaut oder baureif
- überwiegend zu Wohn- / anderen Zwecken
- bei bebauten Grundstücken außerhalb Baden-Württembergs ggfs.:
- Alter des Gebäudes,
- Größe der bebauten Fläche,
- Mieteinnahmen
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) muss grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung wird voraussichtlich ab dem 01.07.2022 möglich sein. Als Abgabefrist ist der 31.10.2022 vorgesehen.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 der Steuerberatervergütungsverordnung richten sich die Gebühren für die Erstellung einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) nach dem Grundstückswert sowie dem für die Erklärung entstandenen Zeitaufwand und beginnen für einfach zu erstellende Grundsteuererklärungen niedrig bewerteter Grundstücke ab 300 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
In die Steuererklärung fließen zur Ermittlung des Grundbesitzwerts im Wesentlichen die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Grundstücksart, die Art und Nutzung der Immobilie und die statistisch ermittelte Nettokaltmiete (abhängig u.a. von der sog. Mietniveaustufe) mit ein.
Relevante Informationen sind insbesondere:
- Gemarkung und Flurstücks-Nummer des Grundstücks (siehe Grundbuch-Auszug)
- (anteilige) Fläche des Grundstücks
- Übersicht zu den Eigentumsverhältnissen
- Bodenrichtwert
- Art und Nutzung des Grundstücks:
- unbebaut, bebaut oder baureif
- überwiegend zu Wohn- / anderen Zwecken
- bei bebauten Grundstücken außerhalb Baden-Württembergs ggfs.:
- Alter des Gebäudes,
- Größe der bebauten Fläche,
- Mieteinnahmen
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) muss grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung wird voraussichtlich ab dem 01.07.2022 möglich sein. Als Abgabefrist ist der 31.10.2022 vorgesehen.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 der Steuerberatervergütungsverordnung richten sich die Gebühren für die Erstellung einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) nach dem Grundstückswert sowie dem für die Erklärung entstandenen Zeitaufwand und beginnen für einfach zu erstellende Grundsteuererklärungen niedrig bewerteter Grundstücke ab 300 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.